Statuten

der

Sozialdemokratischen Partei des Kantons Uri

Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Uri

Genehmigt durch den Parteitag vom 17. September 2015

Artikel 1 Ziele und Organisation
Artikel 2 Mitgliedschaft
Artikel 3 Organe der Partei
Artikel 4 Der Parteitag
Artikel 5 Die Geschäftsleitung
Artikel 6 Die Rechnungsprüfungskommission
Artikel 7 Die Landratsvertretung
Artikel 8 Die Parteifinanzen
Artikel 9 Wählbarkeit in die Behörden
Artikel 10 Die Sektionen
Artikel 11 JungsozialistInnen
Artikel 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen


 

Artikel 1 Ziele und Organisation

  1. Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Uri (SPU) setzt sich für die Verbreitung und Verwirklichung des demokratischen Sozialismus ein.
  2. Sie arbeitet mit Organisationen zusammen, die gleiche Ziele verfolgen, insbesondere mit Gewerkschaften, Angestellten- und MieterInnenverbänden, Umwelt-, KonsumentInnen- und entwicklungspolitischen Organisationen sowie mit parteinahen Kultur- und Sportorganisationen.
  3. Die SPU ist ein Glied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS) und anerkennt deren Statuten und Programm.
  4. Die SPU ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Altdorf UR.
  5. Sie wird aus der Gesamtheit der auf dem Kantonsgebiet bestehenden Sektionen gebildet.
  6. Die Partei wird durch die Geschäftsleitung vertreten. Wenn eine Präsidentin, ein Präsident oder ein Co-Präsidium gewählt ist, so vertreten diese Personen die Partei.
  7. Frauen und Männer sind in den Parteigremien, Ausschüssen und Sektionsvorständen und bei Erstellung von Wahlvorschlägen sowie bei Delegationen nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen.

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Artikel 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer Programm und Statuten der SPS und der SPU anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft bei der SPU ist mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei, mit Ausnahme einer Mitgliedschaft bei den JungsozialistInnen, nicht vereinbar.
  3. Mitglieder gehören der Sektion an, die für ihren Wohnort zuständig ist.
  4. Die Aufnahme in die Partei erfolgt auf Antrag des Sektionsvorstands durch die Parteiversammlung der Sektion.
    Ein Übertritt in eine andere Sektion ist von beiden Vorständen zu bescheinigen (An- und Abmeldung).
  5. Der Wegzug eines Mitglieds ist der für den neuen Wohnsitz zuständigen Sektion unverzüglich zu melden.
  6. Der Austritt aus der Partei erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Sektionsvorstand.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Parteiversammlung der Sektion vorgenommen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Ziele und Interessen der Partei verstösst.
  8. Für den Ausschluss aus der Partei wegen groben Verstössen und für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind die Statuten der SPS verbindlich.
  9. Im Übrigen gelten die Vorschriften der SPS (Statuten und Reglemente).

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Artikel 3 Organe der Partei

  1. Die Organe der Partei sind:
    a) der Parteitag
    b) die Geschäftsleitung (GL)
    c) die Rechnungsprüfungskommission (RPK)
    d) die Landratsvertretung
  2. In die Organe der Kantonalpartei können nur Mitglieder der SPU gewählt werden.

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Artikel 4 Der Parteitag

  1. Der Parteitag ist das oberste Organ der SPU. Seine Beschlüsse sind für die Mitglieder und die Sektionen verbindlich.
  2. Der Parteitag besteht aus allen eingeschriebenen Mitgliedern der Sektionen des Kantons Uri.
  3. Die Einberufung ist Sache der GL. Sie setzt den Zeitpunkt, den Ort und die Traktandenliste fest.
  4. Die Traktandenliste und die Anträge der Parteiorgane sind mindestens eine Woche vor dem Parteitag bekannt zu geben.
  5. Sektionsanträge und Einzelanträge sind spätestens 3 Wochen vor dem Parteitag der Kantonalpartei einzureichen. Sektionsanträge müssen von der Parteiversammlung der Sektion beschlossen sein. Die rechtzeitig eingereichten Sektions- und Einzelanträge sind zusammen mit der bereinigten Traktandenliste mindestens eine Woche vor dem Parteitag bekannt zu geben.
  6. Der Parteitag verhandelt und beschliesst in der Regel die statutengemäss publizierten Geschäfte. In dringenden Fällen kann die GL wichtige Geschäfte auf die Tagesordnung setzen.
  7. Das Tagesbüro wird aus einem Mitglied der GL für den Vorsitz des Parteitags sowie den Stimmenzählenden gebildet.
  8. Der ordentliche Parteitag tritt alle Jahre zusammen. Er findet in der Regel im Frühling statt. Ausserordentliche Parteitage sind einzuberufen durch Beschlüsse der GL oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
  9. Der ordentliche Parteitag ist zuständig für:
    a) Abnahme der Jahresberichte der GL und der SP-Vertretungen im Regierungsrat, der Landratsvertretung und weiterer kantonaler Räte und Kommissionen.
    b) Abnahme der Jahresrechnung.
    c) Abnahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission, falls eine solche im vergangenen Jahr eingesetzt wurde.
    d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
    e) Festsetzung der Mandatssteuer.
    f) Wahl der Mitglieder der GL und der Vertretung im Parteivorstand der SPS.
    g) Wahl der RPK.
    h) Bei Bedarf: Wahl eines Präsidenten, einer Präsidentin oder einer Vizepräsidentschaft.
  10. Die Wahlen erfolgen auf eine Amtsdauer von 2 Jahren, für die Mitglieder der RPK für 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
  11. Der ordentliche oder ausserordentliche Parteitag ist zuständig für:
    a) Beschlussfassung über Anträge und Geschäfte der GL und über Anträge der Sektionen und der Mitglieder.
    b) Bezeichnung der Behördenvertreterinnen und -vertreter.
    c) Ersatzwahlen in die Organe der Partei.
    d) Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen, Referenden und Initiativen.
    e) Beschlüsse über einmalige Ausgaben mehr als Fr. 2‘000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 250.-.
    e) Kontrolle der Tätigkeit der GL.
    f) Aufnahme neugegründeter Sektionen.
    g) Statutenrevisionen.
  12. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst, mit Ausnahme von Abänderungen der Statuten, für welche eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden erforderlich ist. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmenden. Für den zweiten Wahlgang scheidet die Kandidatin/der Kandidat mit der kleinsten Stimmenzahl aus.
    Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr der Stimmenden.
  13. Abstimmungen in Sach- und Wahlgeschäften finden offen statt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder verlangt wird.
  14. Die Person mit dem Vorsitz für den Parteitag hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften gibt die Person mit dem Vorsitz für den Parteitag den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

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Artikel 5 Die Geschäftsleitung

  1. Die GL besteht mindestens aus:
    a) 5 Mitgliedern
    b) dem Kassier
    Weiter gehören der Geschäftsleitung an, falls vorhanden:
    c) der Präsident der Kantonalpartei oder Co-Präsidenten
    d) die Vertreter im Regierungsrat
    e) ein Mitglied der Landratsvertretung
  2. Die GL kann Gäste permanent oder vorübergehen an den GL-Sitzungen teilnehmen lassen. Diese verfügen jedoch über kein Stimmrecht.
  3. Bei der Wahl der GL sind die Sektionen angemessen zu berücksichtigen.
  4. Die GL tagt monatlich. Sie muss auch auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
  5. Die GL ist zuständig für:
    a) Die Vertretung der Partei nach aussen.
    b) Die Planung und Koordination aller Aktivitäten der Partei.
    c) Den Vollzug der Beschlüsse des Parteitags.
    d) Äusserungen zu politischen Tagesfragen.
    e) Verhandlungen mit anderen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen und Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit solchen.
    f) Die Vernehmlassungen der Partei. Sie kann diese Aufgabe an die Fachausschüsse delegieren.
    g) Die Eingaben an Behörden.
    h) Die Verwaltung und Überwachung der Finanzen.
    i) Beschlüsse über einmalige Ausgaben bis Fr. 2‘000.- und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 250.-.
    j) Die Erfüllung der nach Statuten und Reglementen der SPS den GL und Parteivorständen der Kantonalparteien übertragenen Aufgaben.
    k) Die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
    l) Die Einberufung des Parteitages und die Vorbereitung der von diesem zu behandelnden Geschäfte.
  6. Die GL unterstützt und berät die Sektionen in allen Parteifragen.
  7. Zur Erfüllung parteiinterner Aufgaben (interne Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen usw.) und zur Bearbeitung bestimmter politischer Fragenkreise (Wirtschaft, Umwelt, Energie, Sozialpolitik, Bildung, Verkehr usw.) schafft die GL entsprechende Ressorts und bezeichnet deren Leitung.
  8. Auf Antrag der jeweiligen Ressortleitung setzt die GL entsprechende Fachausschüsse ein. Die Ressortleitung arbeitet in den Fachausschüssen mit. Die Fachausschüsse konstituieren sich selbst.
    a) Zur Mitarbeit können auch parteiungebundene Personen zugezogen werden, welche die Statuten und die Beschlüsse des Parteitags respektieren.
    b) Die jeweilige Ressortleitung erstattet der GL Bericht über die Tätigkeit des Fachausschusses.
    c) Die GL kann die Präsidentin/den Präsidenten eines Fachausschusses ermächtigen, die Partei in bestimmten Sachfragen zu vertreten.

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Artikel 6 Die Rechnungsprüfungskommission

  1. Die RPK besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie dürfen der GL nicht angehören.
  2. Die RPK hat die Rechnungsführung zu kontrollieren.
  3. Jedem ordentlichen Parteitag ist schriftlich über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten und Antrag zu stellen.

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Artikel 7 Die Landratsvertretung

  1. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates bilden die Landratsvertretung.
  2. Die Landratsvertretung konstituiert sich selbst. Sie legt Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement fest.

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Artikel 8 Die Parteifinanzen

  1. Die Finanzquellen der Partei sind:
    a) Die ordentlichen Mitgliederbeiträge
    b) Die freiwilligen Zuwendungen
    c) Die Mandatssteuern
  2. Die GL kann die Mandatssteuern in begründeten Einzelfällen anpassen.
  3. Für die Verbindlichkeiten der Kantonalpartei und deren Sektionen haftet nur deren Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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Artikel 9 Wählbarkeit in die Behörden

  1. Für die Wahlen in die Behörden und Gerichte des Kantons sollen nur Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, die über die notwendigen Voraussetzungen verfügen.
  2. Die Sektionen haben diese Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sinngemäss anzuwenden.

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Artikel 10 Die Sektionen

  1. Die Sektionen umfassen die Mitglieder einer Gemeinde oder Region.
  2. Eine Sektion kann solange weder aus der Partei austreten noch sich auflösen, als drei Mitglieder sich diesen Bestrebungen widersetzen.
  3. Bei einer Auflösung gehen das gesamte Vermögen und das Archiv zur Verwaltung bis zu einer Neugründung an die SPU über. Falls innerhalb von sechs Jahren keine Neugründung erfolgt, gehen Vermögen und Archiv endgültig an die SPU über.
  4. Die Organe der Sektionen sind:
    a) Die ordentliche Parteiversammlung
    b) Die Parteiversammlung
    c) Der Vorstand
    d) Die Revisorinnen/Revisoren
  5. Die ordentliche Parteiversammlung tritt einmal jährlich zusammen, Parteiversammlungen, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn es wenigstens ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
  6. Aufgaben der ordentlichen Parteiversammlung sind:
    a) Abnahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen/Revisoren
    b) Wahl eines Präsidiums, des Vorstandes und der Revisorinnen/Revisoren.
    c) Festsetzung des Sektionsbeitrages
    d) Festsetzung der Finanzkompetenzen des Vorstandes
  7. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  8. Zu den Aufgaben der Parteiversammlung gehören:
    a) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Partei, soweit sie nicht in der Kompetenz der ordentlichen Parteiversammlung oder des Vorstandes liegen.
    b) Die Besprechung aller das Parteileben berührenden Fragen und die Beschlussfassung darüber.
    c) Die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern.
    d) Die Durchführung von Vorträgen und Bildungskursen.
  9. Der Vorstand wird von der ordentlichen Parteiversammlung gewählt.
  10. Der Vorstand ist zuständig für:
    a) Die Vertretung der Sektion nach aussen.
    b) Die Durchführung der Beschlüsse der Sektionsorgane.
    c) Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Parteiversammlungen bzw. Parteiversammlungen.
    d) Die Verhandlungen mit anderen politischen Parteien innerhalb ihrer Gemeinden.
    e) Die Überwachung und Verwaltung der Sektionsfinanzen.
  11. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die Rechnung der Sektion. Sie erstatten der ordentlichen Parteiversammlung Bericht und Antrag.
  12. Den Sektionen steht es frei, ausserhalb der vorstehenden Statuten noch weitere Organisationsbestimmungen zu erlassen. Diese dürfen mit den Grundsätzen der Partei und den vorliegenden Statuten nicht im Widerspruch stehen.
  13. Die Mitglieder in Gemeindebehörden sind verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die Gemeindeversammlungsgeschäfte, in den Vorstands- und Parteiversammlungen zu referieren, sowie alljährlich Bericht zu erstatten.
  14. Die Höhe der Mandatssteuern für kommunale Mandate wird von den Vorgaben der Kantonalpartei übernommen. Die GL der Sektion kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen beschliessen.

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Artikel 11 JungsozialistInnen

  1. Die JungsozialistInnen Uri (Juso) sind die Jugendorganisation der SPU.
  2. Sie sind eine eigenständige politische Partei.
  3. Die SP Uri arbeitet mit den Jusos zusammen. Die Jusos sind in den Organen und Kommissionen der Partei angemessen zu berücksichtigen.
  4. Im Rahmen des Budgets wird am ordentlichen Parteitag über einen finanziellen Beitrag an die Juso Uri entschieden.
  5. Mitglieder der Juso Uri können gleichzeitig auch Mitglied der SP Uri sein. Sofern sie das Alter von 26 Jahren noch nicht erreicht haben, ist die SP-Mitgliedschaft für Jusos gratis.

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Artikel 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten treten auf den ausserordentlichen Parteitag vom 17. September 2015 in Kraft.
  2. Die Abänderung vorstehender Statuten bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder.
  3. Die SPU kann nur aus der SPS austreten oder sich auflösen, wenn dies von allen Sektionen im Kanton Uri beschlossen wird.
  4. Bei der Auflösung bzw. beim Austritt der SPU aus der SPS fällt das gesamte Vermögen samt Archiven der SPS zu. Bei der Auflösung bleiben die Mitglieder der ehemaligen Kantonalpartei Mitglieder der SPS. Bei beim Austritt werden sie auf ihr Begehren hin von der Geschäftsleitung in die SPS aufgenommen.
  5. Mit dem Inkrafttreten werden die bisher geltenden Statuten der Kantonalpartei aufgehoben.

Altdorf, den 25. Juni 2015

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