Interpellation betreffend Strafverfahren und Administrativuntersuchung im Fall I.W. aus E.

Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit seinem Urteil vom 10. April 2017 hat das Bundesgericht das eine Strafverfahren gegen einen Erstfelder Barbetreiber definitiv abgeschlossen und das zweite Strafverfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgeschickt.
Der Fall hat schweizweit für Aufsehen gesorgt und präsentiert den Kanton Uri auch nach dem neuesten Bundesgerichtsurteil weiterhin nicht im besten Licht.

Im Zusammenhang mit dem ersten, nun abgeschlossenen Strafverfahren, stellen nach dem Vorliegen des Bundesgerichtsurteils die Landräte Toni Moser als Zweitunterzeichner und ich gestützt auf Artikel 128 der Geschäftsordnung des Urner Landrates dem Regierungsrat folgende Fragen:

1. Wurde nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteil die sistierte Administrativuntersuchung wieder aufgenommen, die der Regierungsrat 2015 angeordnet hatte?

2. Bleibt der Zuger alt-Regierungsrat Hanspeter Uster weiter Untersuchungsleiter, nachdem bei ihm möglicherweise Befangenheit vorliegt? Oder wird eine neue Person die Untersuchung leiten? Wenn ja, wer?

3. Wann werden Resultate dieser Administrativuntersuchung zu erwarten sein? Werden die Resultate dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt?

4. Welche Massnahmen wurden seitens des Regierungsrates vorgekehrt, damit Probleme mit Befangenheit und Ausstand im sehr kleinräumigen Kanton bereits vor Vorliegen der Untersuchungsresultate vermieden werden und eine zweifelsfreie Strafverfolgung bereits jetzt gewährleistet ist?

5. Wie wird sichergestellt, dass die polizeilichen Ermittlungen in schweren Kriminalfällen im Kanton Uri sach- und zeitgerecht und mit der nötigen Professionalität durchgeführt werden?

6. Wie wird sichergestellt, dass die professionelle Arbeit bei Ausstandsproblemen gewährleistet bleibt?

Wir danken dem Regierungsrat für die Beantwortung unserer Fragen.

Erstunterzeichner           Zweitunterzeichner
Thomas Huwyler            Toni Moser

Altdorf/Bürglen, den 24.5.2017

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