Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Uri nimmt die Gelegenheit gerne wahr, im Rahmen der Vernehmlassung sich zur geplanten Steuerrevision 2016 zu äussern.

Allgemeine Überlegungen

Grundsätzlich unterstützt die SP des Kantons Uri den Urner Regierungsrat, das Urner Steuerrecht den eidgenössischen Vorgaben anzupassen.

Wir begrüssen auch, dass der Regierungsrat auf das Postulat Simmen zur Einführung von Steuerabzügen für die Eigenbetreuung von Kindern nicht eintritt.

Bezüglich des Postulats Huber ist auch die SP Uri der Ansicht, dass erst die eidgenössische Gesetzgebung abzuwarten ist, bevor Uri allenfalls in dieser Frage aktiv wird.

Allerdings vermissen wir, dass in der jetzigen Revision nicht auch die unten stehenden Aspekte aufgegriffen worden sind, die aus unserer Sicht dringlich einer Neubeurteilung und Revision bedürfen:
 

  1. Obgleich immer mehr klar wird, dass die mit der Steuerrevision 2008 eingeführte flat rate tax die hohen Einkommen gegenüber den mittleren krass bevorteilt und die mittleren Einkommen nur noch marginal von der vor Jahren gewährten Steuererleichterung profitieren, werden in der aktuellen Revision keinerlei Überlegungen angestellt, dieses Ungleichgewicht durch eine höhere Besteuerung der obersten Einkommen etwas auszugleichen. Es wurde leider seitens des Regierungsrates verpasst, die verfehlte Steuerrevision 2008 zu korrigieren.
     
  2. Wir bemängeln zudem, dass die Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Artikel 22 des geltenden Steuerrechts weiterhin nur zu 40% steuerbar sein sollen und nicht zu dem in den meisten Kantonen geltenden Satz von 60%. Es hat sich in den letzten Jahren klar herausgestellt, dass die verminderte Dividendenbesteuerung nicht nur als Vehikel zur Steuervermeidung, sondern auch zur Vermeidung von Beiträgen an die Sozialversicherungen genutzt wird. Hier sollte der zunehmenden Tendenz zur Entsolidarisierung Einhalt geboten werden. Wir erwarten, dass auch Artikel 22 im oben skizzierten Sinn der aktuellen Revision unterzogen wird.
     
  3. Wir vermissen des weitern, dass Artikel 31 Absatz a) nicht in die Revision einbezogen wurde. Zwar kann der Regierungsrat die Pauschale für den Abzug begrenzen, dennoch kann der/die Steuerpflichtige höhere Abzüge geltend machen. Es ist aber nachgewiesen, dass zu grosszügig bemessene Abzüge für den Arbeitsweg unerwünschte und auch für die Allgemeinheit kostspielige Auswirkungen zeitigen, insbesondere einen stark ansteigenden individuellen Pendlerverehr sowie eine zunehmende Zersiedelung und Zerstörung bisher nicht verbauter Landschaften. Wir erwarten deshalb, dass der Regierungsrat diesen Aspekt in der aktuellen Revision aufgreift und den Artikel 31 a) neu fasst und als Maximalabzug den Preis eines SBB GA 1.Klasse festlegt.

Verschiedentlich, u.a. auch in Art. 29 lit. l und Art. 38, wird angeführt, dass kantonale Sonderregelungen für Steuerfreibeträge aus „veranlagungsökonomischen Überlegungen“ wenig sinnvoll seien und deshalb bundesrechtliche Regelungen gewählt werden. Im digitalen Zeitalter scheint dieses Argument aus unserer Sicht wenig stichhaltig.

Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln.


Artikel 14

Wir lehnen die Beibehaltung des Artikels 14 ab, in dem die Besteuerung nach Aufwand festgeschrieben wird. Die Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist aus unserer Sicht abzuschaffen. Sie bevorteilt ungerechtfertigter Weise sehr reiche Personen aus dem Ausland und dient primär der Steuervermeidung in den Ländern, aus denen diese Personen stammen. Die Schweiz öffnet damit eine weitere Breitseite im Steuerkonflikt mit unseren europäischen Nachbarn. Die Pauschalbesteuerung entzieht unsern Nachbarländern z.T. dringend benötigte Steuererträge. Es ist eine Frage der Zeit bis unser Land und damit auch der Kanton Uri wieder als Steuerhinterziehungs-Gehilfe international am Pranger steht und mit viel Aufwand den Schaden minimieren muss. Zudem ist die Besteuerung nach Aufwand gegenüber Schweizer Steuerzahlenden eine grobe Verletzung der Steuergerechtigkeit.

Wir schlagen deshalb vor Artikel 14 nicht dem Bundesgesetz anzupassen, sondern ganz zu streichen.

Sollte sich zeigen, dass an der Besteuerung nach Aufwand trotzdem festgehalten wird, wird sich die SP Uri für höhere Einkommens- und Vermögensbeträge zur Bemessung der Steuer einsetzen.

Artikel 19b

Mitarbeiterbeteiligungen sind aus unserer Sicht ab 200'000 Franken im Sinne einer Bonussteuer mit einem höheren Steuersatz zu belegen.

Artikel 31- 38

Die Möglichkeiten des Abzugs für Weiterbildungskosten und deren Höhe, wie sie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen sind, unterstützt die SP Uri. Allerdings ist  in der konkreten Umsetzung sicherzustellen, dass die geltend gemachten Abzüge auch wirklichen Weiterbildungskosten entsprechen und nicht als Vehikel der Steueroptimierung genutzt werden können (beispielsweise Abzüge für als Fortbildungen getarnte Ferienaufenthalte).

Artikel 112 a

Unseres Erachtens sollte auch die Quellensteuer, wie unter Artikel 19b vermerkt, bei Beträgen über 200'000 Franken höher ausfallen als der Dumping-Steuersatz von 15%.

Artikel 116

Die Formulierung und die Erläuterungen zu diesem Artikel sollten aus unserer Sicht verständlicher formuliert werden. Es kommt nicht klar zum Ausdruck, was mit dem Begriff „solidarisch“ gemeint ist, bzw. welche praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Artikel 177

Für die SP Uri ist die Geheimhaltungspflicht bei den Steuern ohnehin zu hinterfragen. Sie dient primär der Steuervermeidung und nicht dem Persönlichkeitsschutz, wie gerne angeführt wird. Es sollte für alle einsehbar sein, wer wie viel an Gemeinde- , Kantons- und Bundessteuer zahlt. In demokratischen Staaten ist das Steuern zugunsten der Allgemeinheit eine Bürgerpflicht, in der nicht Geheimhaltung sondern Transparenz, wie es vor Jahren üblich war, das Vertrauen in den Staat und seine Organe stärkt.

Artikel 232 Absatz 4

Es stellt sich hier die Frage, ob dieser Absatz nicht gestrichen werden sollte. Es könnte ja möglich sein, dass Personen mit diesem Absatz diskriminiert werden, welche nicht in der Lage sind, Steuerveranlagungen, bzw. –verfügungen zu verstehen. Als Beispiel diene die Person in einer Zürcher Gemeinde, welche die viel zu hoch ausgefallenen Steuerveranlagungen nicht verstand und auch nicht begleichen konnte und deshalb seitens der Steuerbehörden betrieben wurde.

Artikel 232b

Aus unserer Sicht sollte im Gesetz klar definiert werden, wer für den Steuererlass von Kantons- und Gemeindesteuern zuständig ist. Die vorgeschlagene Lösung wirkt willkürlich.

Artikel 270

Die SP des Kantons Uri ist nicht der Meinung, dass der Regierungsrat die Kompetenz erhalten soll, Anpassungen an das Bundesrecht zu erlassen. Das ist Sache des Gesetzgebers also des Landrats. Aus unserer Sicht sind sowohl der zweite wie auch der dritte Satz zu streichen.

Artikel 271 Absatz 3

Sollte Artikel 14 beibehalten werden, sehen wir keinen Bedarf, hier die Übergangsfristen nochmals weiter zu verlängern. Das Bundesrecht sieht eine Übergangsfrist bis 1.1.2019 vor. Diese ist aus unserer Sicht auch im kantonalen Steuerrecht einzuhalten.

Wir danken für die Möglichkeit, zur geplanten Steuergesetzrevision die Meinung der SP Uri einbringen zu können, und verbleiben mit freundlichen Grüssen.
 

Im Namen der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Uri

Toni Moser, Landrat

26. Feb 2015